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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12 B (https://dejure.org/2013,3829)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12 B (https://dejure.org/2013,3829)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. März 2013 - L 11 AS 2183/12 B (https://dejure.org/2013,3829)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12
    Es ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem von dem Kläger als Beleg angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.06.1993 - 1 BvR 878/90 -, dass dem Ablehnenden eine Ausfertigung der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters zu übersenden ist.
  • BVerfG, 02.12.1992 - 2 BvF 2/90

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters infolge der früheren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12
    Denn das SG hat seiner Entscheidung ausdrücklich vorangestellt: "Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden." Diese Formulierung stimmt im Wesentlichen auch mit der Formulierung in dem von dem Kläger angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 22.06.1998 - 14 WF 69/98 -, indes nicht der interpretierenden Wiedergabe des Klägers ("Das heißt, dass das Gericht prüfen muss ob aus der allein relevanten Position des Ablehnenden die Besorgnis besteht, dass der abgelehnte Richter befangen sei könnte") überein, denn das OLG formuliert "es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht" und setzt damit mit "bei vernünftiger Betrachtung" ebenso wie das SG ("nach objektiven Maßstäben"), das BVerfG (Beschlüsse vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 - und vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 - = "bei vernünftiger Würdigung aller Umstände") oder das Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - = "bei vernünftiger objektiver Betrachtung") deutliche Grenzen.
  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12
    Denn das SG hat seiner Entscheidung ausdrücklich vorangestellt: "Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden." Diese Formulierung stimmt im Wesentlichen auch mit der Formulierung in dem von dem Kläger angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 22.06.1998 - 14 WF 69/98 -, indes nicht der interpretierenden Wiedergabe des Klägers ("Das heißt, dass das Gericht prüfen muss ob aus der allein relevanten Position des Ablehnenden die Besorgnis besteht, dass der abgelehnte Richter befangen sei könnte") überein, denn das OLG formuliert "es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht" und setzt damit mit "bei vernünftiger Betrachtung" ebenso wie das SG ("nach objektiven Maßstäben"), das BVerfG (Beschlüsse vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 - und vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 - = "bei vernünftiger Würdigung aller Umstände") oder das Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - = "bei vernünftiger objektiver Betrachtung") deutliche Grenzen.
  • BSG, 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Besorgnis der Befangenheit gem § 60 SGG iVm § 42 Abs

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12
    Denn das SG hat seiner Entscheidung ausdrücklich vorangestellt: "Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden." Diese Formulierung stimmt im Wesentlichen auch mit der Formulierung in dem von dem Kläger angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 22.06.1998 - 14 WF 69/98 -, indes nicht der interpretierenden Wiedergabe des Klägers ("Das heißt, dass das Gericht prüfen muss ob aus der allein relevanten Position des Ablehnenden die Besorgnis besteht, dass der abgelehnte Richter befangen sei könnte") überein, denn das OLG formuliert "es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht" und setzt damit mit "bei vernünftiger Betrachtung" ebenso wie das SG ("nach objektiven Maßstäben"), das BVerfG (Beschlüsse vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 - und vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 - = "bei vernünftiger Würdigung aller Umstände") oder das Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - = "bei vernünftiger objektiver Betrachtung") deutliche Grenzen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2012 - L 11 U 416/12

    Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12
    Die statthafte (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -) Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, denn das Sozialgericht (SG) Köln hat dessen gegen Richterin am Sozialgericht L gerichtete Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12
    Die statthafte (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -) Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, denn das Sozialgericht (SG) Köln hat dessen gegen Richterin am Sozialgericht L gerichtete Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 22.06.1998 - 14 WF 69/98
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12
    Denn das SG hat seiner Entscheidung ausdrücklich vorangestellt: "Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden." Diese Formulierung stimmt im Wesentlichen auch mit der Formulierung in dem von dem Kläger angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 22.06.1998 - 14 WF 69/98 -, indes nicht der interpretierenden Wiedergabe des Klägers ("Das heißt, dass das Gericht prüfen muss ob aus der allein relevanten Position des Ablehnenden die Besorgnis besteht, dass der abgelehnte Richter befangen sei könnte") überein, denn das OLG formuliert "es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht" und setzt damit mit "bei vernünftiger Betrachtung" ebenso wie das SG ("nach objektiven Maßstäben"), das BVerfG (Beschlüsse vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 - und vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 - = "bei vernünftiger Würdigung aller Umstände") oder das Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - = "bei vernünftiger objektiver Betrachtung") deutliche Grenzen.
  • BVerfG - 1 BvR 306/85 (anhängig)
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12
    Denn das SG hat seiner Entscheidung ausdrücklich vorangestellt: "Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden." Diese Formulierung stimmt im Wesentlichen auch mit der Formulierung in dem von dem Kläger angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 22.06.1998 - 14 WF 69/98 -, indes nicht der interpretierenden Wiedergabe des Klägers ("Das heißt, dass das Gericht prüfen muss ob aus der allein relevanten Position des Ablehnenden die Besorgnis besteht, dass der abgelehnte Richter befangen sei könnte") überein, denn das OLG formuliert "es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht" und setzt damit mit "bei vernünftiger Betrachtung" ebenso wie das SG ("nach objektiven Maßstäben"), das BVerfG (Beschlüsse vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 - und vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 - = "bei vernünftiger Würdigung aller Umstände") oder das Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - = "bei vernünftiger objektiver Betrachtung") deutliche Grenzen.
  • BVerfG - 1 BvR 497/85 (anhängig)
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12
    Denn das SG hat seiner Entscheidung ausdrücklich vorangestellt: "Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden." Diese Formulierung stimmt im Wesentlichen auch mit der Formulierung in dem von dem Kläger angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 22.06.1998 - 14 WF 69/98 -, indes nicht der interpretierenden Wiedergabe des Klägers ("Das heißt, dass das Gericht prüfen muss ob aus der allein relevanten Position des Ablehnenden die Besorgnis besteht, dass der abgelehnte Richter befangen sei könnte") überein, denn das OLG formuliert "es kommt nur darauf an, ob vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht" und setzt damit mit "bei vernünftiger Betrachtung" ebenso wie das SG ("nach objektiven Maßstäben"), das BVerfG (Beschlüsse vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 - und vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 - = "bei vernünftiger Würdigung aller Umstände") oder das Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - = "bei vernünftiger objektiver Betrachtung") deutliche Grenzen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 11 P 144/12

    Pflegeversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12
    Eine lange Verfahrensdauer allein kann in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit begründen (std. Rechtsprechung des Senats, s. z.B. Beschluss vom 20.12.2012 - L 11 P 144/12 B - m.w.N.).
  • OLG Dresden, 20.12.2000 - 10 Abl 43/00

    Ablehnung eines Richters wegen überlanger Verfahrensdauer

  • DGH Bayern, 05.02.1969 - DGH 2/68
  • VG Stuttgart, 25.09.2018 - 7 K 5243/15

    Ablehnung wegen Befangenheit; Reaktion des Richters auf das Befangenheitsgesuch

    Ihr Umfang steht jedoch im Ermessen des Richters (vgl. LSG NRW, B. v. 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12 B -, BeckRS 2013, 67315).

    Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint und muss sich daher nicht zu jedem Detail äußern (vgl. LSG NRW, B. v. 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12 B -, BeckRS 2013, 67315).

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